Änderung der Umsatzsteuersätze im 2. Halbjahr 2020 – Fluch oder Segen?

Carsten Ernst und Bertram Wohlschlegel
Carsten Ernst und Bertram Wohlschlegel

Im Rahmen der Bewältigung der Corona-Krise wurde von der Regierungskoalition ein Paket zur Konjunkturstützung auf den Weg gebracht. Vorbehaltlich der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat, die in den aktuellen Zeiten wohl als Formsache angenommen werden kann, beinhaltet das Paket unter anderem die Absenkung der Umsatzsteuersätze für sechs Monate.

Es gilt für Leistungen, die im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 erbracht werden, statt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent ein Regelsteuersatz von 16 Prozent und statt dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent ein ermäßigter Steuersatz von 5 Prozent. Maßgeblich für den Steuersatz ist dabei der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Zeitpunkt der Rechnungsstellung und des Vertrages sind nicht relevant.

 

Es ist zu beachten, dass diese Regelung nur Vorteile für Unternehmer bringt, die Ihre Leistungen an Privatpersonen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erbringen. Für alle anderen Unternehmer, die ihre Leistungen an Vorsteuerabzugsberechtige Erbringen birgt diese Regelung keinerlei Vorteile. Für diese Unternehmer entstehen somit nur Kosten für die Umstellung der Systeme und die damit zusammenhängenden Aufwendungen für Beratungsleistungen. Somit handelt es sich in diesem Bereich vor allem um ein Konjunkturpaket für entsprechende Dienstleister, die am Ende den Unternehmer belasten.

 

Für die Unternehmer, die gegenüber Privatpersonen und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer ihre Leistungen erbringen, empfiehlt sich aktuell mit der Leistungserbringung zu warten – aber nur wenn ein Bruttopreis vereinbar ist.

 

Aktuell wird sowohl die grundsätzliche Frage der Wirksamkeit der Regelung als konjunkturfördernd als auch die Frage des Kosten-Nutzen-Verhältnisses unter Berücksichtigung der notwendigen Systemanpassungen bei Unternehmen und Finanzverwaltung kritisch diskutiert.

 

Carsten Ernst, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gesellschafter-Geschäftsführer 

Bertram Wohlschlegel, Steuerberater, Certified Valuation Analyst (CVA)

 

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