Die von der Bundesregierung beschlossenen und von den einzelnen Bundesländern umgesetzten Maßnahmenpakete zur Soforthilfe berücksichtigen derzeit leider nicht den deutlich zeitverzögerten Eintritt von Liquiditätseinbußen bei den Selbständigen in den Vermittlerberufen, da derzeit die Antragsfrist auf den 31. Mai 2020 begrenzt ist. Im ersten Quartal dieses Jahres liefen die Vermittlungsgeschäfte bis Mitte März größtenteils durchaus noch erfolgreich, so dass damit – und das ist das Entscheidende – zeitlich verzögert, im April und Mai und zum Teil sogar noch später, Provisionen an die selbständigen Vertriebspartner bzw. Handelsvertreter ausgezahlt werden.
Allerdings wurden ab Mitte März bis in den Mai hinein kaum neue Geschäfte vermittelt, so dass die Provisionseinnahmen in der zweiten Jahreshälfte durchaus auch bis auf Null zurückgehen können. Die bundesweit geltende Antragsfrist des 31. Mai 2020 berücksichtigt diesen erst zeitlich verzögert eintretenden Verdienstausfall derzeit nicht. Aus diesem Grunde muss die Antragsfrist bis zum Jahresende 2020 verlängert werden, ohne die Ansprüche selbst auszuweiten. Der Betrachtungszeitraum kann wie bislang ein dreimonatiger Zeitraum sein, darf jedoch nicht auf die Antragsfrist am 31. Mai 2020 begrenzt werden.
Um Insolvenzen oder zumindest erhebliche finanzielle Schwierigkeiten in den Vermittlerberufen zu verhindern, ist eine Ausweitung der Antragsfrist daher bis zum Jahresende dringend geboten. Die CDH hat sich daher bereits mit Datum vom 6. Mai gemeinsam mit dem Verband der privaten Bausparkassen (VdPB) und dem Bundesverband Direktvertrieb (BDD) an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier, den Bundesfinanzminister Olaf Scholz, Bundesarbeitsminister Hubertus Heil einschließlich der zuständigen Staatssekretäre in den drei Ministerin in einem Forderungspapier gewandt. Das Forderungspapier wurde auch an zahlreiche Abgeordnete im Bundestag und weitere politische Entscheidungsträger gerichtet.
CDH, BDD und VdPB hoben zudem hervor, dass Selbständige bundesweit in die Lage versetzt werden müssen, weiterhin Miete, Energiekosten und Krankenversicherungsbeiträge zu begleichen und dürfen insoweit nicht auf die Grundsicherung verwiesen werden. Gemeinsam setzen sich die Verbände daher ebenfalls dafür ein, dass auch der sog. Unternehmer-Lohn als laufende Kosten anerkannt wird und monatliche Kosten für private Miete, Energie und Krankenversicherung pauschal anerkannt werden. Dies ist derzeit lediglich in Baden-Württemberg mit einem anerkannten Höchstbetrag für private Kosten in Höhe von 1.180 Euro monatlich der Fall.
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