Bis zum 31. Juli müssen die privaten Steuererklärungen dem Finanzamt vorliegen. Nur kein Geld verschenken: Eine ausführliche Anleitung mit vielen nützlichen Steueroptimierungstipps gibt es in der kommenden Ausgabe der Network-Karriere. Hier gibt es Antworten auf eine ganze Reihe Fragen, die Sie im Zusammenhang der privaten Steuererklärung haben könnten. Dazu haben wir den Steuerberater Bertram Wohlschlegel von der Stuttgarter WirtschaftsTreuhand GmbH befragt.
Muss man seine Einkünfte aus der nebenberuflichen Network-Marketing-Tätigkeit bei der privaten Steuererklärung angeben?
Bertram Wohlschlegel: Auf jeden Fall. Die Steuerbehörden machen bei ihren Betriebsprüfungen der Unternehmen regelmäßig Kontrollmitteilungen an die zuständigen Finanzämter der Vertriebspartner. Hat dieser Vertriebspartner, bei seiner Steuererklärung, die Einkünfte aus der nebenberuflichen Tätigkeit nicht angegeben, macht er sich strafbar.
Mache ich mich strafbar, wenn ich dem Finanzamt "falsche Kosten“ unterjuble?
Bertram Wohlschlegel: Ja, denn die absichtliche Einreichung der Kostenbelege stellt einen Tatbestand der Steuerhinterziehung dar und ist kein Kavaliersdelikt. Wenn Sie beispielsweise ein privates Essen als betriebliches deklarieren stellt dies einen strafbaren Tatbestand dar.
Wie kann ich verhindern, nicht als Steuerhinterzieher bestraft zu werden?
Bertram Wohlschlegel: In dem Sie immer ehrlich bleiben und dem Finanzamt detailliert schriftlich schildern, warum bestimmte Werbungskosten mit Ihrem Beruf zusammenhängen. Bei ehrlichen, begründeten Angaben wird Ihnen das Finanzamt dann ebenfalls schriftlich mitteilen, ob der Abzug möglich ist oder nicht. Eine Steuerhinterziehung kann Ihnen bei ehrlichen Erläuterungen nicht unterstellt werden.
Weitere Fragen und Antworten zu diesem Thema lesen Sie in der kommenden Ausgabe der Network-Karriere. Hier portofrei die Printausgabe bestellen.