Steuerjahr 2019 bringt mehr Netto für alle

Arbeitnehmer dürfen sich dieses Jahr auf mehr Geld freuen. Denn der Grundfreibetrag steigt und der Einkommensteuertarif wird an die Inflation angepasst. Zudem gibt es mehr Zeit, um die Steuererklärung zu erledigen. Der Verbraucher-Ratgeber Finanztip erklärt, was sich dieses Jahr für Steuerzahler ändert:

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Auch wer keine Lohnerhöhung erhält, kann sich 2019 auf ein höheres Nettogehalt freuen. Das liegt an Neuerungen im Steuerrecht sowie Entlastungen bei der Kranken- und Arbeitslosenversicherung. So steigt der steuerfreie Grundfreibetrag von 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Für Paare, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, gilt der doppelte Betrag. Außerdem wird der Tarifverlauf der Einkommensteuer an die Inflation angepasst: Die Eckwerte des Steuertarifs verschieben sich um 1,84 Prozent. „Wer eine Gehaltserhöhung bekommt, rutscht nicht mehr so schnell in einen höheren Steuersatz“, erklärt Udo Reuß, Steuerexperte bei Finanztip.

 

Kindergeld steigt im Juli 2019

Mit einer weiteren Entlastung dürfen zudem Familien mit Kindern rechnen. So steigt das Kindergeld im Juli 2019 um 10 Euro pro Monat und Kind. Für das erste und zweite Kind gibt es dann jeweils 204 Euro, für das dritte 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. Im Zuge der Kindergelderhöhung wird der Kinderfreibetrag von 4.788 Euro auf 4.980 Euro angehoben. Ein Elternpaar kommt insgesamt auf 7.620 Euro. „Vor allem gutverdienende Eltern profitieren von einem höheren Kinderfreibetrag“, sagt Reuß. „Denn deren steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag ist in der Regel höher als das ausbezahlte Kindergeld.“

 

Mehr für Vorsorge und steuerfreies Jobticket

Weitere Entlastungen gibt es 2019 für Vorsorgeaufwendungen und Mobilität. So können Beiträge bis zu 24.305 Euro, die für die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke oder die Rürup-Rente bezahlt werden, als Sonderausgaben abgesetzt werden. Insgesamt sind jetzt 88 Prozent der Zahlungen absetzbar – das sind 2 Prozent mehr als im Vorjahr. Außerdem wichtig: Wer von seinem Arbeitgeber ein Jobticket erhält oder einen Zuschuss für Bus und Bahn, muss dies nicht mehr als geldwerten Vorteil versteuern. Allerdings werden diese Zuschüsse auf die Entfernungspauschale angerechnet.