Urteil gegen Primastrom

Das Unternehmen Primastrom vertrieb Strom- und Gasverträge an der Haustür. Eine Verbraucherin, die einen angeblich so abgeschlossenen Vertrag wieder los werden wollte, wandte sich an die Verbraucherzentrale. Weil Primastrom nicht über die 14-tägige Widerrufsmöglichkeit informiert hatte, ging die Verbraucherzentrale rechtlich gegen den Anbieter vor. Im Dezember entschied das Landgericht Berlin (AZ 17-2-868, nicht rechtskräftig) im Sinne der Verbraucherzentrale.

Bei einem Haustürgeschäft nicht über das Widerrufsrecht zu informieren, ist klar rechtswidrig. „Anbieter, die die Widerrufsmöglichkeit verschweigen, verhalten sich irreführend und verschaffen sich einen Vorteil gegenüber Verbrauchern und Konkurrenten“, bewertet Matthias Bauer, Abteilungsleiter Bauen, Wohnen, Energie bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Verhalten von Primastrom. „Verbraucher werden über die ihnen zustehende Rechte getäuscht, das ist kein Kavaliersdelikt!“. Die Verbraucherzentrale leitete daher rechtliche Schritte ein und bekam nun vor dem Landgericht Berlin recht (AZ 17-2-868, nicht rechtskräftig). Im konkreten Fall meinte die Verbraucherin außerdem, lediglich der Zusendung von Unterlagen zugestimmt zu haben, erhielt im Anschluss an das Gespräch stattdessen aber eine Vertragsbestätigung über einen Strom- und Gasvertrag. Vertragsunterlagen und die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung in Textform wurden ihr nicht ausgehändigt. Mit Hilfe der Verbraucherzentrale konnte sie den unerwünschten Vertrag beenden.

 

Widerrufsrecht bei Außergeschäftsraumverträgen

Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden (Haustürgeschäfte), besteht immer eine Überrumpelungsgefahr. Der Gesetzgeber hat mit dem 14-tägigen Widerrufsrecht daher eine Möglichkeit geschaffen, mit der Verbraucher solche Verträge einfach beenden können. Regelmäßig beschweren sich Verbraucher bei der Verbraucherzentrale, dass ihnen nach Besuchen von Außendienstmitarbeitern Verträge zugesandt wurden, ohne dass sie bei dem Besuch einem Vertragsschluss zugestimmt hätten. Wird außerdem die Möglichkeit des Widerrufs verschwiegen, haben Verbraucher zwar ein verlängertes Widerrufsrecht von zwölf Monaten und 14 Tagen, das nutzt ihnen aber nichts, wenn Sie eben wegen der fehlenden Belehrung überhaupt nichts von ihrem Recht wissen. In der Folge bleiben Verbraucher in vielen Fällen auf den unerwünschten Verträgen sitzen.

 

Quelle: Verbraucherzentrale