Das sollten Sie wissen: Ehe kann zu bösen Überraschungen führen

Die Ehe gilt als "Bund fürs Leben", in guten wie in schweren Tagen. Wer vor den Traualtar tritt, hat allerdings nur selten die damit verbundenen Pflichten im Kopf. Später kann das zu Überraschungen führen, auch bösen wohlgemerkt. Ob Frau und Mann oder gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, die Ehe bringt neben Rechten auch Pflichten mit sich. Viele davon hat der Gesetzgeber geregelt, manchmal in unerwarteter Form. Zehn Fragen, zehn Antworten: Hätten Sie es gewusst?

Ist Sex in der Ehe Pflicht?

Es klingt skurril, aber die Antwort heißt im Regelfall ja. Mit der Trauung gehen Sie eine „eheliche Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft“ ein. Heißt: Sex gehört dazu, ist also mehr als pures Vergnügen. Wer auf Sex besteht und vor Gericht zieht, wird allerdings wenig Erfolg haben. Wie sollte eine „Zwangsvollstreckung“ in diesem Fall denn aussehen, ohne andere Gesetze zu brechen?

 

Gehört der Besitz in der Ehe beiden?

Jein, oder anders gesagt: Es obliegt Ihnen. Wer in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, trennt die Besitzverhältnisse weiterhin konsequent. Eine Gütergemeinschaft bewirkt das Gegenteil. Lassen die Eheleute den Dingen ihren Lauf, bilden sie automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Damit gehört weiterhin jedem das, was er in die Ehe eingebracht hat. Alles was neu hinzu kommt, wird im Trennungsfall geteilt. Das betrifft zum Beispiel auch den Wertzuwachs auf das, was zuvor einem der Partner gehörte. Ausnahme: Wer in der Ehe erbt, erbt allein.

 

Dürfen Sie verkaufen, was Ihnen gehört?

Selbst wenn Sie den zu veräußernden Besitz mit in die Ehe eingebracht haben, bedarf ein Verkauf der Zustimmung Ihres Partners / Ihrer Partnerin. Damit soll sichergestellt werden, dass die Lebensgrundlage der Familie nicht in Gefahr gerät.

 

Können mich die Schulden meines (Ex-)Partners ruinieren?

Schulden können das Eheleben belasten, in der Haftung sind Sie als Ehepartner jedoch nicht – zumindest, wenn Sie für das Darlehen nicht mit gebürgt haben. Im Falle einer Scheidung wird dieser „negative Zugewinn“ also auch nicht geteilt.

 

Was tun, wenn sich die Ehe schnell als Irrtum entpuppt?

Ob eine Woche Ehe oder ein Jahrzehnt: Eine Trennung setzt die Scheidung voraus, mit Trennungsjahr und allen sonstigen Vorschriften. Zeit spielt dabei keine Rolle, zumindest solange es nicht ums Geld geht. So wird zum Beispiel der Zugewinn in einer Woche weniger ins Gewicht fallen.

 

Kein Rosenkrieg, kein Anwalt?

Paare, die eine Scheidung ohne Streit über die Bühne bekommen, sollten die Trennung vielleicht noch einmal überdenken – meist klappt das nämlich nicht. Ob Rosenkrieg oder Einvernehmen ist für den Scheidungsanwalt jedoch egal: Wer den Scheidungsantrag einreicht, muss per Gesetz einen Anwalt nehmen. Für den Partner gilt das nicht.

 

Nach der Scheidung sind Sie versorgt?

Versorgt ist langfristig nur, wer sich selber kümmert. Es herrscht der Grundsatz der Eigenverantwortung. Der Partner ist nach dem Trennungsunterhalt also schnell aus der Pflicht (nicht für gemeinsame Kinder), zumindest wenn keine Gründe wie Krankheit dagegen sprechen. Beim Unterhalt kann die Ehedauer übrigens eine Rolle spielen: Wer kürzer als zwei Jahre verheiratet ist, erhält oft auch keinen Unterhalt. Letztlich bleibt es immer eine Entscheidung im Einzelfall.

 

Keine Zustimmung, keine Scheidung?

Ob es zur Scheidung kommt, hängt nicht von Ihrer Zustimmung ab. Um die Trennung einzuleiten genügt es, wenn Ihr Partner / Ihre Partnerin den Scheidungsantrag einreicht.

 

Sie als Mutter erhalten bei einer Scheidung das Sorgerecht für die Kinder?

Das Sorgerecht hat mit der Scheidung wenig zu tun. Es bleibt bei beiden Elternteilen, so es keinen gegenteiligen Antrag gibt. Wird dieser Antrag gestellt, entscheidet das Kindeswohl. In der Praxis dürfte die Mutter hier jedoch noch immer die besseren Chancen haben.

 

Keine Unterhaltszahlung für volljährige Kinder?

Ein großer Irrtum, oft geht es jetzt erst richtig los. Sie bleiben in der Unterhaltspflicht, bis Ihr Sprössling die erste Ausbildung abgeschlossen hat. Bei der Höhe der Zahlung kann es allerdings Änderungen geben, zumal wenn das Kind vorher beim Partner / der Partnerin gelebt hat und hier mit der Volljährigkeit die Betreuungsleistung (auf dem Papier…) entfällt.

 

Rechtsanwalt Ingo Lenßen

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