Zugewinngemeinschaft: Dein oder mein?

Die meisten Ehepaare in Deutschland leben in einer Zugewinngemeinschaft, aus einem einfachen Grund: Wer ohne notariellen Ehevertrag heiratet, tritt automatisch in diesen Güterstand ein. Das bedeutet, dass im Falle der Scheidung ein Zugewinnausgleich erfolgen kann, der Zugewinn aus Ehezeiten also zwischen den Ex-Partnern aufgeteilt wird.

Der Zugewinnausgleich ist nicht verpflichtend, wird also vom Familiengericht nur auf Antrag vorgenommen. Da dafür zunächst das Ehe-Anfangs- und Endvermögen beider Partner berechnet werden muss, ist das Verfahren zeit- und kostenaufwändig. Wer sich ohne Gerichtsbeschluss einigen kann, spart daher Geld. In vielen Fällen entfällt der Zugewinnausgleich ohnehin, zum Beispiel wenn der Zuwachs maßgeblich in einer Immobilie besteht, die ohnehin beiden Partnern gehört. Der Zugewinn wäre damit identisch.

 

Beim Zugewinn geht es immer nur um den Vermögenszuwachs, der während der Ehe erworben wurde, also nicht um das Gesamtvermögen. Beim Zugewinnausgleich wird verglichen, welcher der Partner während der Ehe einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat. Die Hälfte dieses Überschusses tritt er an den anderen ab, womit ein ausgeglichenes und damit gerechtes Verhältnis erzielt wird.

 

Die Quelle des in der Ehe erworbenen Vermögens spielt keine Rolle, Erbschaften, Schenkungen oder der große Lottogewinn fließen somit ein. Hat einer der Partner nachweislich Vermögen im großen Stil verschwendet, kann der verschwendete Betrag dem Vermögen zugerechnet werden.

 

Rechtsanwalt Ingo Lenßen

www.advopedia.de