Das Haus oder die Wohnung, Auszahlungen aus der Lebensversicherung, Ersparnisse ... wer soll im Falle eines Falles erben? Irgendwann muss man sich mit diesem Thema beschäftigen. Bei großen Vermögen zieht man in der Regel einen Fachanwalt oder Notar zu Rate, aber auch bei kleinen Hinterlassenschaften kann es für die Hinterbliebenen recht unangenehm und auch teuer werden, wenn kein klares Testament vorliegt. Eine besondere Variante des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Danach erbt der länger lebende Ehegatte oder Partner zunächst alles. Erst nach dessen Tod erben etwa die Kinder. Dr. Britta Beate Schön, Finanztip-Expertin für Recht fasst das Wichtigste in Kürze zusammen:
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Sie können es selbst verfassen oder es vor einem Notar errichten. Eine besondere Variante des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Danach erbt der länger lebende Ehegatte oder Partner zunächst alles. Erst nach dessen Tod erben etwa die Kinder.
Nach dem Tod des Partners ist der Erblasser an die Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament in der Regel gebunden, es sei denn, er schlägt das Erbe aus.
So gehen Sie vor: Finden Sie heraus, wer in Ihrer Familie wie viel erben würde, falls Sie kein Testament machen. Hilfreich sind dabei unsere Ratgeber zur gesetzlichen Erbfolge und zum Ehegatten-Erbrecht. Sind Sie mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden, sollten Sie ein Testament errichten. Das können Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner machen.
Wollen Sie ein eigenhändiges Testament ohne Notar errichten, genügt es, wenn einer das Testament mit der Hand schreibt und der andere die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet. Wenden Sie sich bei Unklarheiten an einen Notar. Dieser kann Ihren Willen rechtssicher so aufschreiben, wie Sie es tatsächlich wünschen.
Eine ausführliche Erklärung mit den Vor- und Nachteilen des Berliner Testaments lesen Sie hier.