Neue Gesetze: Gute Änderungen, schlechte Änderungen

Die gute Nachricht zuerst: Riester-Sparer und Hartz IV-Bezieher, Rentner sowie Trennungskinder: Unterm Strich bringt das Jahr 2018 für fast alle mehr Geld. Und auch der Finanzminister will Steuerzahler schonen, denn die sogenannte kalte Progression wird abgeschwächt. Zudem werden Grundfreibetrag und Kinderfreibeträge erhöht. Ein Plus von zwei Euro winkt beim Kindergeld. Ferner soll das neue Tarifpartnermodell ab dem Jahreswechsel mehr Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur betrieblichen Altersvorsorge motivieren.

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Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung von 57.600 auf 59.400 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2018 erst ab einem Monatseinkommen von 4.950 Euro möglich sein. 2017 reichte bereits ein Bruttogehalt von 4.800 Euro im Monat aus.

 

Die monatliche Rentenversicherungs Beitragsbemessungsgrenze West steigt ab Januar 2018 von 6.350 Euro auf 6.500 Euro (78.000 Euro jährlich). Das Pendant Ost liegt bei  5.800 Euro im Monat (2017: 5.700 Euro); jährlich sind das 69.600 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.

 

Ab 1. Januar 2018 beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 348 Euro (2016: 342 Euro) monatlich. Sieben- bis Zwölfjährige haben Anspruch auf sechs Euro mehr (399 Euro statt 393 Euro). Für die Altersgruppe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit wird der monatliche Mindestunterhalt auf 467 Euro (2016: 460 Euro) festgelegt. Der Mindestbedarf eines volljährigen Kindes bleibt unverändert: Er beträgt wie 2017 weiterhin 527 Euro.

 

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen: bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei Volljährigen komplett. Das Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro.

 

Quelle: Verbraucherzentrale NRW