Im vergangenen Jahr wurden rund 160.000 Ehen geschieden. Deren Haltedauer lag im Durchschnitt 15 Jahren. Oftmals geht es ohne den berühmten Rosenkrieg nicht ab, zumal viele Irrtümer über Ehe, Scheidung und Unterhalt bestehen. Die Wuppertaler GKS Rechtsanwälte räumen die wichtigsten Irrtüber aus.
"Meine Ehepartnerin bekommt von mir höchstens für drei Jahre nachehelichen Unterhalt."
Richtig ist: Bei der Leistung nachehelichen Unterhalts kommt es auf verschiedene Faktoren an. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat daher festgelegt, dass sowohl das Vorliegen von Ansprüchen des
womöglich unterhaltsberechtigten Ehepartners als auch die Dauer dieser Ansprüche in jedem Einzelfall geklärt werden müssen.
Kriterien für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sind: ehebedingte Nachteile, die Betreuungssituation des Kindes und die konkreten Umstände der Gestaltung der Ehe. Viele Geschiedene wissen
gar nicht, dass sie womöglich nachehelichen Unterhalt vom Ex-Ehepartner fordern können. Eine Beratung zu diesem Punkt sollte schon bei der Scheidung durch den Scheidungsanwalt erfolgen.
"Wir sind auf der sicheren Seite - schließlich haben wir privat schon eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen."
Richtig ist: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, also ein Vertrag zwischen den Ehepartnern über die konkreten Scheidungsfolgen, muss bei der Regelung bestimmter Aspekte zwingend notariell
beurkundet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen bzw. verändert oder der Zugewinnausgleich geregelt wird.
"Meine Frau verdient weniger Geld als ich. Wenn sie also die Scheidung beantragt, wird es für beide billiger."
Zur Berechnung der entstehenden Kosten einer Scheidung wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt. Zum Einkommen gehören dabei auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, einmalige Zahlungen wie
z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Steuerrückzahlungen etc. Daher ist es unerheblich, welcher Ehepartner die Scheidung tatsächlich einreicht - die Kosten bleiben die gleichen. Sparen kann jedoch,
wer nur einen Anwalt beauftragt und z. B. eine Online-Scheidung durchführt. Auf der Homepage www.internetscheidung.de gibt es einen Scheidungskostenrechner. Hier werden sowohl die Anwaltsgebühren
als auch die Gerichtskosten für eine Ehescheidung für den Einzelfall dargestellt.
"Warum sollen wir uns scheiden lassen? Wenn wir einfach nur getrennt leben, ist es doch günstiger."
Trennung ohne Scheidung ist möglich, aber gerade aus Kostenaspekten heraus nicht empfehlenswert. Wer die Scheidung hinauszögert, zahlt bei späterer Scheidung mehr: Der Stichtag für die Berechnung
des Zugewinnausgleichs ist der Tag des Zugangs des Scheidungsantrages. Wird kein Scheidungsantrag eingereicht, so wird jeder Euro, der während der Phase des Getrenntlebens von einem der Partner
vermögensbildend verdient wird, mit in den Zugewinnausgleich gerechnet. Das bedeutet, dass in der Zeit des Getrenntlebens ohne Beantragung der Ehescheidung erwirtschaftetes Vermögen dem
(ehemaligen) Partner zugutekommt, wenn dieser doch noch zu einem späteren Zeitpunkt die Scheidung einreicht und den Zugewinnausgleich verlangt.
Entsprechendes gilt für den Ausgleich der Renten. Unter Umständen möchte einer der getrennt lebenden Partner irgendwann wieder heiraten. Dann muss die vorherige Ehe zuvor geschieden worden sein.
Solange die Ehe besteht, ist der andere Ehegatte erbberechtigt. Zwar kann dies durch ein Testament geändert werden; pflichtteilsberechtigt bleibt der getrennt lebende Ehegatte aber in jedem Fall.
Ein oft unerwünschtes Ergebnis!
"Wir lassen uns einvernehmlich scheiden - das geht ohne Anwalt."
Im deutschen Familienrecht herrscht der so genannte Anwaltszwang. Es muss also zumindest der Partner einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen betrauen, der den
Scheidungsantrag einreicht. Das gilt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Wer clever ist, nutzt bei einvernehmlicher Scheidung www.internetscheidung.de - das geht schnell und ist
tatsächlich günstiger, wenn nur ein Anwalt beauftragt wird.
"Mein Ehepartner ist hoffnungslos überschuldet. Wenn ich mich jetzt scheiden lasse, hafte ich für seine Schulden mit!"
Auch nach einer Scheidung haftet grundsätzlich jeder Ex-Ehepartner selbst für die von ihm verursachten Schulden. Eine Haftung beider Partner ergibt sich allerhöchstens aus gemeinsam
unterzeichneten Verträgen.
"Nach der Hochzeit gehört alles, was mein Partner vorher hatte, automatisch auch mir. Im Falle einer Scheidung muss daher alles aufgeteilt werden."
Wer in Deutschland eine Ehe schließt, tritt automatisch in den so genannten Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Dies bedeutet grundsätzlich, dass innerhalb der Ehe erwirtschaftete
Vermögenswerte dem Ehepartner gehören, der sie auch hinzugewonnen hat. Im Falle einer Ehescheidung jedoch wird das innerhalb der Ehe hinzugewonnene Vermögen beider Ehepartner ausgeglichen, also
gerecht aufgeteilt. Was vor der Eheschließung im Eigentum eines Ehegatten stand, bleibt ihm auch danach erhalten. Gleiches gilt für Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe
erhalten hat.
Quelle: GKS Rechtsanwälte
www.gks-rechtsanwaelte.de