Das lange Warten auf die uneingeschränkte Teilhabe am Zahlungsverkehr hat ein Ende: Ab 18. Juni gibt es das Bankkonto für jedermann, das gleich auch als Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden kann.
Geldinstitute dürfen nun niemandem mehr, der sich berechtigt in Deutschland aufhält, die Einrichtung eines Girokontos verweigern. Stattdessen müssen Banken und Sparkassen jedermann, auch Obdachlosen, Asylsuchenden und Flüchtlingen, bei Bedarf ein Basiskonto einrichten.
Zur Grundausstattung des Zahlungskontos gehört, dass Kunden Geld einzahlen und abheben sowie Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen tätigen können. Bietet ein Geldinstitut Onlinebanking
an, muss jedem Kunden die Teilnahme daran ermöglicht werden. Für die Führung dieses Girokontos mit grundlegenden Funktionen dürfen Banken nur eine angemessene Gebühr verlangen. Folgende Hinweise
der Verbraucherzentrale ebnen den Weg zum Konto für alle:
Kontoeröffnung: Die Einrichtung eines Kontos muss bei der Bank beantragt werden. Hierfür halten die Geldinstitute kostenlos in ihren Filialen sowie online ein Antragsformular bereit. Zur
Sicherung des Existenzminimums kann das Basiskonto gleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden. Nach Antragstellung muss neuen Kontoinhabern innerhalb von zehn Geschäftstagen ein
Basiskonto eingerichtet werden.
Ablehnung der Bank: Hat eine Bank berechtigte Bedenken, muss dies den Antragstellern ebenfalls innerhalb einer Zehn-Tages-Frist mitgeteilt werden. Ablehnen darf ein Geldinstitut jedoch
nur in wenigen Fällen – etwa wenn bereits ein funktionierendes Konto vorhanden ist. Ein "Nein" zum Basiskonto wegen einer schlechten Schufa-Auskunft oder bei laufenden Pfändungen ist hingegen
nicht erlaubt. Die Bank muss ihre Abfuhr begründen und Abgewiesene über ihre Rechte hierzu informieren – jeweils in Schriftform. Der schriftlichen Mitteilung muss ein standardisierter
Überprüfungsantrag für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständiger Aufsichtsbehörde beigefügt sein. Stellt sich bei einer Prüfung heraus, dass eine Ablehnung
unzulässig ist, kann die BaFin die Eröffnung eines Basiskontos bei einer Bank anordnen.
Umwandlung in Basiskonto: Viele Banken werden bestehende Guthaben-Konten mit bisher eingeschränkten Funktionen auf Wunsch ohne großen Aufwand in ein Basiskonto umwandeln. Anders
ist dies etwa, wenn das kontoführende Institut Geldeingänge mit eigenen Forderungen verrechnet. In einem solchen Fall sind Wechsel zu und die Einrichtung eines Girokontos bei einem anderen
Geldinstitut ratsam.
Kündigung: Kunden können ihr Basiskonto wie jedes andere Konto kündigen. Auch Banken können sich in Ausnahmefällen von Kunden loseisen, die im Gesetz klar definiert sind – zum Beispiel,
wenn diese falsche Angaben gemacht haben oder die Bank oder deren Mitarbeiter schädigen.
Falls Banken die Einrichtung eines Girokontos verweigern oder es Probleme mit der Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein Basiskonto gibt, steht die Verbraucherzentrale NRW Betroffenen mit
unbürokratischem Rat zur Seite.